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Vorsorge & Rente: Rürup-Rente
Bei Rürup-Rente, bzw. Basisrente handelt es sich um eine Form der staatlich subventionierten Altersvorsorge, die auf Bert Rürup zurückgeht und auf einem privaten Rentenversicherungsvertrag basiert.

Die Leistungen und die steuerliche Behandlung sind identisch zur gesetzlichen Rente. Im Gegensatz zu dieser ist die Rürup-Rente kapitalgedeckt und nicht umlagefinanziert.

Es besteht kein Kapitalwahlrecht, d.h. das Kapital wird zum Laufzeitende in Form einer lebenslangen Rente ausgezahlt und kann nicht in einer Summe ausgezahlt werden.

Prinzipiell können Beiträge zur Rürup-Rente als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Höhe der Anrechnung erfolgt gestaffelt und steigt von 2005 bis 2025 in 2 %-Punkte Schritten von 60% auf 100%. Der maximale anzusetzende Betrag beträgt 20.000 EUR, bei steuerlich gemeinsam veranlagten Ehegatten 40.000 EUR pro Jahr.

Die Rente aus dem Rürup-Vertrag muss anteilig während der gesamten Bezugsdauer versteuert werden. Der zu versteuernde Anteil steigt von 2005 bis 2040 in 2 %-Punkte Schritten von 50% auf 100%. Der steuerpflichtige Anteil wird einmalig abhängig vom Jahr des Beginns des Rentenbezugs festgelegt und bleibt dann konstant, d.h. bei Rentenbeginn im Jahre 2020 beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente 80% und steigt dann auch in den Folgejahren nicht weiter.

Folgende Voraussetzungen muss der Rentenversicherungsvertrag erfüllen, um den Genuss der steuerlichen Förderung als Rürup-Rente zu kommen:

- kein Kapitalwahlrecht
- der Sparer muss zum Rentenbeginn bei Vertragsabschluss bis zum 31.12.2011 mindestens 60 sein, bei Vertragsabschluss ab dem 01.01.2012 mindestens 62 Jahre alt bei Rentenbeginn sein
- der Vertrags muss unvererbbar, unbeleihbar, unveräußerbar und nicht kapitalisierbar sein


Vorteile:

Die Rürup-Rente ist geschützt, d.h. sie wird im Falle des Bezugs von ALG II nicht als Vermögen angerechnet. Somit bleibt die Altersvorsorge auch im Falle einer längeren Arbeitslosigkeit erhalten.

Die Rürup-Rente ist somit auch pfändungsgeschützt während der Ansparphase, d.h. Gläubiger haben keinen Zugriff auf die Altersvorsorge. Während der Rentenphase ist dann aber der die Pfändungsfreigrenze übersteigende Teil der Rente pfändbar.

Es kann eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung aufgebaut werden. Die staatliche Förderung erfolgt durch einen Steuervorteil über den Sonderausgabenabzug.


Nachteile:

Die Rürup-Rente kann nicht gekündigt werden, jedoch besteht die Möglichkeit der Beitragsfreistellung. Auch eine Beleihung, Übertragung und Verschenkung ist nicht möglich.

Es besteht kein Kapitalwahlrecht, d.h. bei Rentenbeginn ist nur der Bezug einer lebenslangen Leibrente möglich, nicht aber die Auszahlung in einer Summe.

Die in die Rürup-Rente eingezahlten Beiträge können nur steuerlich gestaffelt geltend gemacht werden. Der anrechenbare Prozentsatz steigt von 2005 bis 2025 in 2 %-Punkte Schritten von 60% auf 100%.

Die Rentenzahlungen sind steuerpflichtig und müssen anteilig abhängig vom Beginn des Rentenbezuges während der gesamten Bezugsdauer besteuert werden.

Bei Tod des Sparers verfällt das angesparte Guthaben. Es besteht aber fast immer die Möglichkeit, eine Hinterbliebenenabsicherung anzubinden.





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