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Vorsorge & Rente: Rürup-Rente
Bei Rürup-Rente, bzw. Basisrente handelt es sich um eine Form der staatlich
subventionierten Altersvorsorge, die auf Bert Rürup zurückgeht und auf einem
privaten Rentenversicherungsvertrag basiert.
Die Leistungen und die steuerliche Behandlung sind identisch zur gesetzlichen
Rente. Im Gegensatz zu dieser ist die Rürup-Rente kapitalgedeckt und nicht
umlagefinanziert.
Es besteht kein Kapitalwahlrecht, d.h. das Kapital wird zum Laufzeitende in Form
einer lebenslangen Rente ausgezahlt und kann nicht in einer Summe ausgezahlt
werden.
Prinzipiell können Beiträge zur Rürup-Rente als Sonderausgaben geltend
gemacht werden. Die Höhe der Anrechnung erfolgt gestaffelt und steigt von 2005
bis 2025 in 2 %-Punkte Schritten von 60% auf 100%. Der maximale anzusetzende
Betrag beträgt 20.000 EUR, bei steuerlich gemeinsam veranlagten Ehegatten
40.000 EUR pro Jahr.
Die Rente aus dem Rürup-Vertrag muss anteilig während der gesamten Bezugsdauer
versteuert werden. Der zu versteuernde Anteil steigt von 2005 bis 2040 in 2
%-Punkte Schritten von 50% auf 100%. Der steuerpflichtige Anteil wird einmalig
abhängig vom Jahr des Beginns des Rentenbezugs festgelegt und bleibt dann
konstant, d.h. bei Rentenbeginn im Jahre 2020 beträgt der steuerpflichtige
Anteil der Rente 80% und steigt dann auch in den Folgejahren nicht weiter.
Folgende Voraussetzungen muss der Rentenversicherungsvertrag erfüllen, um den
Genuss der steuerlichen Förderung als Rürup-Rente zu kommen:
- kein Kapitalwahlrecht
- der Sparer muss zum Rentenbeginn bei Vertragsabschluss bis zum 31.12.2011
mindestens 60 sein, bei Vertragsabschluss ab dem 01.01.2012 mindestens 62 Jahre
alt bei Rentenbeginn sein
- der Vertrags muss unvererbbar, unbeleihbar, unveräußerbar und nicht
kapitalisierbar sein
Vorteile:
Die Rürup-Rente ist geschützt, d.h. sie wird im Falle des Bezugs von ALG II
nicht als Vermögen angerechnet. Somit bleibt die Altersvorsorge auch im Falle
einer längeren Arbeitslosigkeit erhalten.
Die Rürup-Rente ist somit auch pfändungsgeschützt während der Ansparphase,
d.h. Gläubiger haben keinen Zugriff auf die Altersvorsorge. Während der
Rentenphase ist dann aber der die Pfändungsfreigrenze übersteigende Teil der
Rente pfändbar.
Es kann eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung aufgebaut werden.
Die staatliche Förderung erfolgt durch einen Steuervorteil über den
Sonderausgabenabzug.
Nachteile:
Die Rürup-Rente kann nicht gekündigt werden, jedoch besteht die Möglichkeit
der Beitragsfreistellung. Auch eine Beleihung, Übertragung und Verschenkung ist
nicht möglich.
Es besteht kein Kapitalwahlrecht, d.h. bei Rentenbeginn ist nur der Bezug einer
lebenslangen Leibrente möglich, nicht aber die Auszahlung in einer Summe.
Die in die Rürup-Rente eingezahlten Beiträge können nur steuerlich gestaffelt
geltend gemacht werden. Der anrechenbare Prozentsatz steigt von 2005 bis 2025 in
2 %-Punkte Schritten von 60% auf 100%.
Die Rentenzahlungen sind steuerpflichtig und müssen anteilig abhängig vom
Beginn des Rentenbezuges während der gesamten Bezugsdauer besteuert werden.
Bei Tod des Sparers verfällt das angesparte Guthaben. Es besteht aber fast
immer die Möglichkeit, eine Hinterbliebenenabsicherung anzubinden.
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